Im September 2013 hatte das Frankfurter Verwaltungsgericht in einem konkreten Fall zu entscheiden, ob das Abkleben von Angaben über den Hersteller auf einem im Einzelhandel angebotenen Fruchtaufstrich-Glas gegen die Vorschriften der LMKV (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung) verstößt.
Ein Lebensmittel vertreibendes Unternehmen hatte Anfang 2012 einen Bußgeldbescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises erhalten, nach dem ein Bußgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu zahlen sei. Mit dem Bescheid sollte ein mutmaßlicher Verstoß gegen die LMKV geahndet werden. Das Landratsamt hatte damit auf eine Mitteilung eines zuständigen kommunalen „Chemischen Untersuchungsamts“ reagiert. Das Untersuchungsamt hatte Ende 2009 moniert, dass auf den von dem betreffenden Unternehmen...
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15.06.2014