Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 27.03.2014 unter dem Az. 6 U 75/12 entschieden, wo die Grenzen zur Schmähkritik anzusiedeln sind.So hat es festgestellt, dass die Aussage, ein gegnerischer Anwalt sei ein Meisterbetrüger und begehe gewerblichen Prozessbetrug, eine nicht verfahrensrechtlich privilegierte Aussage, sondern unzulässige Schmähkritik sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Aussage hinsichtlich des Prozessbetrugs wahr sei.Ein solcher Vorwurf stelle eine im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 UWG) unlautere Herabsetzung dar, wenn die Aussage nicht sinnvoll begründet worden sei. Soweit die Äußerung schriftlich erfolgte, könne sich der Anwalt nicht auf eine verfahrensrechtliche Privilegierung berufen. Dies gelte jedenfalls dann,...
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16.09.2014