Wenn sich bei einer Betriebskostenabrechnung für die Vergangenheit herausstellt, dass dem Mieter zu hohe Vorauszahlungen geleistet hat, aus denen ihm nun eine erhebliche Rückzahlung zusteht, so kann er für die Zukunft die Vorauszahlungen vermindern.
Dies ergibt sich direkt aus § 560 Abs. 4 BGB, nach dem jede Vertragspartei die Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe bestimmen kann.
Urteil des BGH vom 06.02.2013
VIII ZR 184/12
Grundeigentum 2013, 480
MDR 2013, 455