Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 10.07.2014 unter dem Az. 222 C 1187/14 entschieden, dass das Mithören eines Telefonats durch einen Zeugen nur dann als Beweis verwertet werden darf, wenn zuvor darauf hingewiesen wird und die Betreffenden damit einverstanden sind. Der Kläger ist ein Händler, der sich auf Wildfleisch spezialisiert hat. Er macht einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten wegen einer Lieferung von Fleisch geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines Restaurants. Am 10. November 2013 telefonierten die Parteien miteinander und sprachen über ein Fleischangebot. Über die Einzelheiten des Gesprächs herrscht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Am nächsten Tag hat der Kläger der Beklagten eine Auftragsbestätigung über die Lieferung von je 15...
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06.10.2015