Als ein Arbeitnehmer auf seinem Heimweg von der Arbeit feststellen musste, dass er seine Geldbörse am Arbeitsplatz vergessen hatte, kehrte er zurück an den Arbeitsplatz, um sie holen. Dabei traf er auf Kollegen, die mit ihm noch berufliche Angelegenheiten besprachen. Auf dem erneut angetretenen Heimweg verunglückte der Arbeitnehmer dann schwer mit seinem Motorrad.
Bei seiner Entscheidung darüber, ob dieser Unfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sei, betrachtete das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Gespräch mit den Kollegen als erneute Arbeitsaufnahme. Deshalb entschieden die Richter, den Unfall als Arbeitsunfall zu betrachten, obwohl die erste Heimfahrt aus persönlichen Gründen unterbrochen worden war.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2012
L 2 U 5220/10
UV-Recht Aktuell 2013, 45