Wenn in einem älteren Wohnhaus Schäden durch Marderfraß vorhanden sind und das Haus am Dach lediglich teilsaniert worden ist, muss er dies einem Käufer mitteilen, wenn er wusste oder hätte für möglich halten müssen, dass noch Schäden am Haus fortbestehen.
Im Unterlassensfall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn arglistiges Verschwiegen vorliegt, ist ein eventuell vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.01.2013
4 U 874/12