Beim Verkauf von Haushaltslampen müssen Energieeffizienz und Lichtstrom angegeben werden. Das gilt für alle Lampen, die an das Stromnetz angeschlossen werden. Ob die Lampen den fließenden Strom für ihren Betrieb auf eine niedrigere Spannung transformieren, spielt dagegen keine Rolle. So entschied das Landgericht Hamburg. Zu klären war der Widerspruch eines Online-Händlers gegen die einstweilige Verfügung eines Wettbewerbers. Neben den fehlenden Angaben zu seiner Ware, hatte der Händler auch noch seine Widerrufsbelehrung rechtlich unsauber formuliert.
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung fordert, dass für alle Haushaltslampen die mit Netzspannung betrieben werden, ihre Energieeffizienzklasse und ihr Lichtstrom anzugeben sind. Daher mahnte ein Wettbewerber den Händler...
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21.01.2014