Das LG Bochum hat durch Beschluss vom 13.August 2012 entschieden, dass es generell verboten ist, mit ungeprüften Fahrzeugteilen zu handeln. Welche Verwendungsabsicht mit den Fahrzeugteilen letztendlich verfolgt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Da die Parteien den Rechtsstreit in der Sache für erledigt erklärt hatten, musste das Landgericht Bochum nunmehr über die Verfahrenskosten nach § 91 a ZPO entscheiden. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage von billigem Ermessen im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand, den das Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen hat. Das LG Bochum kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung ursprünglich begründet gewesen ist. Das bedeutet, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu...
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29.10.2013