Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013, Az. 6 U 27/13, entschieden, dass eine Werbung für Handtaschen, die denen eines renommierten französischen Lederfabrikanten täuschend ähnlich sind, rechtswidrig ist. Ausgangspunkt der juristischen Auseinandersetzung war eine Werbemaßnahme eines großen und bekannten deutschen Einzelhändlers, die nach Ansicht des Gerichts die Rechte des sehr erfolgreichen französischen Unternehmens verletzt.
Der deutsche Einzelhändler hatte gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main vom 20.12.2012 Berufung eingelegt.
Dieses Urteil des OLG Frankfurt hat die Auffassung des LG Frankfurt/Main aus der ersten Instanz in Teilen bestätigt. Auch dort sah das Gericht eine zu große Ähnlichkeit zwischen den beworbenen, preisgünstigeren Handtaschen und denen des französischen Herstellers und hatte die Werbung mit einer einstweiligen Verfügung untersagt.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil dieser speziellen Original-Handtasche des französischen Herstellers einen überragend hohen Bekanntheitsgrad und einen Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz zugesprochen. Es wies jedoch den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurück, weil es weder eine Wiederholungs- noch eine Begehungsgefahr erkennen kann. Im Übrigen wurde jedoch die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz wurden zwischen dem Einzelhandelsunternehmen und dem Hersteller im Verhältnis 1 : 3 aufgeteilt. Die Kosten für das Verfahren in der zweiten Instanz vor dem OLG wurden gegeneinander aufgehoben, wobei der Streitwert auf 200.000,00 Euro festgesetzt worden ist.
Das Gericht stellte allerdings fest, dass in dem Vergleich der französischen Handtasche mit der ähnlichen Tasche des deutschen Einzelhändlers auf den Gesamteindruck ankomme und nicht auf eine Gegenüberstellung einzelner Merkmale. Danach stehe fest, dass die Ähnlichkeit zwischen den Taschen so groß ist, dass Kunden die beiden Modelle durchaus verwechseln könnten. In der Regel fehle es an der Möglichkeit des konkreten Vergleichs, sodass erfahrungsgemäß ein solcher Vergleich aus der Erinnerung heraus stattfinde. Das OLG erkennt hier, dass die Wertschätzung einer Ware unangemessen im Sinne des § 4 Nr.9 lit. b Fall 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)ausgenutzt wird.
Der Vertreter des Einzelhändlers argumentierte, dass Kunden sehr genau wüssten, wie eine Original-Tasche des französischen Herstellers aussehe. Dieses Argument wurde jedoch nicht akzeptiert: Das OLG vertrat die Auffassung, dass Kunden ein bekanntes Produkt in Erinnerung haben und so eher in einem nachgemachten Artikel einen Original-Artikel wiederzuerkennen glauben.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.06.2013, Az. 6 U 27/13