Mit Beschluss vom 8. April 2015 hat das OLG München entschieden, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss zwingend in das Handelsregister aufzunehmen ist, wenn eine zunächst fortbestehende Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung von einer Partnerschaftsgesellschaft übernommen wird, um die Geschäfte fortzuführen.Am 16. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwaltspartnerschaft, ihre eigene Eintragungen in das Register der Partnerschaft. Durch ihren Antrag wollte die Beschwerdeführerin von vornherein ausschließen, für die alten Verbindlichkeiten der übernommenen Rechtsanwalts-GmbH zu haften. Aufgrund dieser Vereinbarung verweigerte das Registergericht die Eintragung. Nach Auffassung des Gerichts lag vorliegend ein Vollzugshindernis vor. Gemäß §...
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04.05.2015