Ein Zeitungsverlag oder Webseitenbetreiber haftet nicht, wenn verschiedene online veröffentlichte Publikationen durch die Suchmaschine Google als “Snippets” (kurze Textfragmente) in einen scheinbaren Kontext gebracht werden, den es objektiv nicht gibt. Google fasst durch sehr kurze Snippets oft die Headlines mehrerer Publikationen einer Gesamtausgabe in den Suchergebnissen zusammen. Betroffen sind gerade Zeitungsverlage mit ihrer umfangreichen Artikelsammlung. Im vorliegenden Fall war eine Person - der Kläger - scheinbar in Zusammenhang mit “Sex & Crime” Berichten zu bringen. Das Gericht stellte fest, dass der Verlag nicht zur Prüfung verpflichtet ist und ihn auch keine Störerhaftung trifft. Zum TatbestandDer Kläger war Rechtspfleger an einem Amtsgericht, die Beklagte...
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10.03.2015