Das Landgericht (LG) in Heidelberg hat mit seinem Urteil vom 04.03.2013 unter dem Aktenzeichen 5 S 61/12 entschieden, dass ein Finder, der eine versteckte Fundsache findet und diese hinterher an einer wesentlich leichter zu findenden Stelle platziert, für den Schaden haftet, der hierdurch eventuell an der Fundsache entsteht. Per Gesetz entstehe nämlich durch das Finden ein Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet.
Im verhandelten Fall hatte ein Jäger, der im Wald mit einem Auto und in Begleitung unterwegs war, eine Schatztruhe gefunden und an einem zentralen Waldweg abgestellt. Da es ihm zuzumuten war, die Truhe in ein Fundbüro oder einen anderen sicheren Ort zu bringen, haftet der Jäger für die Zerstörung der Truhe.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg....
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22.02.2014