Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 05.02.2015 unter dem Az. I ZR 136/13 entschieden, dass eine Werbung, die auch einen Unterhaltungsanteil enthält, zu dem beispielsweise Rätsel oder Horoskope gehören, der Pressefreiheit unterfällt. Je mehr eigene Geschäftsinteressen verfolgt werden, umso geringer sei der jedoch der von der Pressefreiheit umfasste Schutzbereich. Das Presseunternehmen hafte für irreführende Werbeanzeigen Dritter. In diesem Fall wurde unzutreffend mit vermeintlichen Ergebnissen der Stiftung Warentest geworben.Mit diesem Urteil hat der BGH die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.Die Beklagte gehört zur Gruppe Kaufland und gibt die Werbe-Zeitschrift “TIP der Woche” heraus. Diese enthält vorwiegend Werbeanzeigen für...
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17.08.2015