Bei der Darstellung einer Anlage in Wertpapieren ist zwischen dem sogenannten “Informer” einer Online-Direktbank und einem “Prospekt” nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu unterscheiden. Für teilweise unvollständige Angaben im online veröffentlichten Informer haftet die Bank nicht. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn die Bank im Rahmen ihres Wertpapierangebotes nur vermittelnd auftritt, nur die Ausführung des Handels garantiert und zudem eine sehr hohe Menge von Wertpapieren - in diesem Fall im Millionenbereich - vermittelt. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen existiert zwischen Bank und Kunde durch den Informer nicht. Vielmehr sind dessen Informationen als nicht abschließend erkennbar. Auch eine grobe Fahrlässigkeit der Bank liegt nicht vor.Sachverhalt...
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10.03.2015