Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 05.03.2015 unter dem Az. 2-03 O 188/14 entschieden, dass ein Bewertungsportal, auf dem Ärzte bewertet werden können, als Störer für Verletzungen des Persönlichkeitsrecht haftet, die auf der Veröffentlichung von Behauptungen beruhen, welche nicht den Tatsachen entsprechen. Eine Beanstandung einer angeblich verletzten Person müsse dazu führen, dass der Betreiber Tatsachen vortragen lässt, auf die sich der Verletzte prozessual einlassen und die Behauptung ggf. widerlegen kann. Das sei im vorliegenden Fall nicht ausreichend geschehen. Streitig war die folgende Äußerung: “Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.”. Diese wertete das Gericht als eine Tatsachenbehauptung. Die Klägerin...
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16.04.2015