Der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet bei der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers grundsätzlich nicht auf Unterlassen nach dem UWG. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 19.03.2015 (Az. I ZR 94/13) festgestellt und daher die Klage eines Hoteliers gegen den Betreiber einer bekannten Bewertungsplattform im Internet zurückgewiesen. Anstoß für die Klage war eine auf dem Portal des Beklagten veröffentlichte Bewertung mit dem Titel „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" gewesen. Der Kläger hatte hierin eine unsachliche Kritik mit potentiell geschäftsschädigender Wirkung gesehen und in der Folge den Betreiber der Plattform entsprechend abgemahnt. Dieser hatte zwar umgehend den fraglichen Beitrag entfernt, gleichzeitig aber die...
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07.04.2015