In seinem Urteil vom 24.11.2014 stellt das Oberlandesgericht Hamm fest, dass Hobelspäne als Streumittel für einen vereisten Gehweg nicht geeignet sind. Kommt es wie im gegenständlichen Fall zu einem Sturz von Passanten, müssen sich die Verantwortlichen zumindest ein Teilverschulden anrechnen lassen.Die Klägerin kam im Januar 2011 auf dem streitgegenständlichen Gehweg zu Sturz, brach sich den Oberarm und musste in weiterer Folge operiert werden. Sie brachte Klage gegen die Eigentümerin und Mieterin ein und begehrte Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg abgewiesen und der Klägerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angelastet. Die extremen Wetterverhältnisse waren zur Unfallzeit...
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10.02.2015