Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Herausgeber eines Adressverzeichnisses für inkorrekte und damit nach dem Wettbewerbsrecht irreführende Einträge haftbar (§ 44 TKG) zu machen ist oder nicht.Die Richter haben entschieden, dass der Herausgeber eines Adressverzeichnisses für inkorrekte und damit irreführende Einträge gemäß dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich haftbar zu machen ist. Allerdings besteht eine Einschränkung dahingehend, dass diese wettbewerbsrechtliche Haftung nur dann besteht, wenn die Rechtsverletzung gemäß einem Hinweis durch dritte Parteien unschwer und zweifelsfrei erkennbar ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der rechtswidrigen Handlung. Betroffen sind Wettbewerber oder Endverbraucher, die...
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10.04.2016