Geschäftsführer und Direktoren haften für Schutzverletzungen im Designrecht weiterhin auch dann in vollem Umfang, wenn sie selbst die Designverletzung nicht aktiv gefördert haben, aber davon wussten. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und lehnte es damit ab, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen auf Kennzeichen- und Designrecht anzuwenden. Am 24.03.2015 haben die Düsseldorfer Richter zum Aktenzeichen I-20 U 162/10 ein Urteil in einem designrechlichen Streit verkündet. Die Klägerin fertigt Massivmöbel an und beruft sich dabei auf verschiedene, in den Jahren 2006 bis 2008 zu ihren Gunsten eingetragene, deutsche Designs. Geschützt wurden für die im Kolonialstil gearbeiteten Möbel insbesondere die Farbe und...
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23.08.2016