Der Gesellschafter einer GbR haftet persönlich für Schadenersatz, der sich aus einem Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft herleitet. Darüber hinaus ist er gegenüber der Klägerin auskunftspflichtig. In diesem Zusammenhang ist für die Rechtsprechung nicht von Belang, ob er selbst Täter oder nur Teilnehmer an der Verletzungshandlung ist, oder ob ihm überhaupt der Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht vorzuhalten ist. In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit, ihn von einem Unterlassungsanspruch freizustellen. Im Gegensatz zu vertraglichen Verbindlichkeiten erfordern gesetzliche Verbindlichkeiten jedoch die Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen. In diesem Fall stellt die Auskunftserteilung, an wie viele Personen das Rundschreiben verschickt...
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30.10.2014