Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 26.07.2018, dass der Betreiber eines Internetzuganges und Tor-Exit-Nodes nicht als Störer haftbar sei, wenn die zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung tatsächlich von Dritten begangen wurden. Allerdings könne man dem Anschlussinhaber gewisse Sicherheitsvorkehrungen auferlegen, wenn es über seinen Anschluss wiederholt zu Rechtsverletzungen komme. Derartige Vorkehrungen seien zum Beispiel eine Registrierungspflicht der Nutzer, die Passwort-Verschlüsselung des Zugangs oder sogar die vollständigen Sperrung des Zugang.Wer ist für Rechtsverletzungen bei einem ungesicherten WLAN-Anschluss verantwortlich?Die Klägerin war ausschließliche Rechteinhaberin am Computerspiel „Dead Island“; der Beklagte unterhielt einen Internetanschluss....
Artikel
24.10.2018