Mit seinem nachfolgend im Volltext veröffentlichten Urteil vom 25. Februar 2015 setzt sich das Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 1 C 1507/14 mit der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses auseinander, soweit der abmahnenden und klagenden Rechteinhaberin vorgehalten wird, dass Dritte aufgrund einer Sicherheitslücke im Internet-WLAN-Router (hier: Speedport W 503 V) Zugriff auf den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers haben nehmen können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 23.03.2015)Hier das Urteil des AG Esslingen vom 25.02.2015, Az. 1 C 1507/14, im Volltext:Aktenzeichen 1 C 1507/14Verkündet am 25.02.2015 Amtsgericht EsslingenIm Namen des VolkesUrteilBeate Uhse Licensing B.V., vertr. d. d. Geschäftsführer Serge Van der Hooft,...
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23.03.2015