Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
06.03.2013

Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.12.2012 unter dem Aktenzeichen I ZR 150/11 entschieden, dass das sogenannte Herkunftslandprinzip, das im deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag unter Artikel XXV Abs. 5 festgelegt ist und das als Prinzip gegenseitiger Anerkennung gedacht ist, nur in Bezug auf die Prozess- und Parteifähigkeit von Gesellschaften angewendet wird. Gemeint sind die im jeweiligen Staat gegründeten Gesellschaften.

In Bezug auf das Erlangen und Erhalten von gewerblichen Schutzrechten wie etwa Handelsnamen gilt Artikel XXV nicht. Statt dessen müssen die Gesellschaften und Angehörigen des jeweiligen Staates im anderen Vertragsstaat sich wie Inländer behandeln lassen. Dies geht aus Artikel X Abs. 1 des Freundschaftsvertrages hervor.

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Inhaber einer Domain, der von einem Träger eines Namens wegen Löschung beansprucht wird, selbst ein Namens- oder Kennzeichnungsrecht besitzt und damit ggü. dem Namensträger als gleichnamig gelten muss.

Hierzu führte der BGH aus, dass man sich grundsätzlich auf Namens- und Kennzeichnungsrechte auch im Ausland berufen kann. Wenn ein Domainname, welcher mit einer landspezifischen Domain wie etwa ".de" gekennzeichnet ist, gilt das jedoch nur, wenn der Inhaber der Domain ein berechtigtes Interesse an dem Besitz eines solchen landspezifischen Domainnamens geltend machen kann.

Wenn ein Namensträger einen Admin-C im Sinne einer Störerhaftung in Anspruch nimmt und erfolgreich auf Löschung des fraglichen Domainnamens verklagen will, so setzt das voraus, dass der Admin-C ausnahmsweise selbst einer Prüfungspflicht unterliegt. Er hätte nämlich dann prüfen müssen, ob er mit einer Registrierung der Domain das Recht eines Dritten verletzt.

Für eine solche Pflicht gilt jedoch wiederum die Voraussetzung, dass besondere Umstände vorliegen, die die Gefahr der Drittrechtsverletzung erhöhen. Eine solche Pflicht begründet sich nicht schon dann, wenn nur eine hohe Menge an Domainnamen registriert werden, die nicht dahingehend geprüft werden, ob sie schon bestehen oder sonst Drittrechte verletzen.

Geklagt hatte die früher als "Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft" und nunmehr unter der Wortmarke „DLG“ im Vereinsregister geführte Klägerin gegen den Admin-C des bei der DENIC (Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft) geführten Domainnamens "dlg.de". Sie verlangte die Löschung des Domainnamens nebst Erstattung der Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung. Nachdem die Vorinstanz der Klägerin teilweise Recht gab, wies der BGH die Klage ab.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen: I ZR 150/11