Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 15.10.2015 unter dem Az. 327 O 22/15 entschieden, dass eine rechtsverletzende Benutzung einer Marke und eines bestimmten Werbeauftritts einer Firma im Regelfall von der Geschäftsführungsebene beschlossen wird. Deswegen ist eine Rechtsverletzung dem Geschäftsführer anzulasten. Das Gericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, für Kfz-Tuning in bestimmter Art und Weise zu werben. Das LG HH stellte zugleich fest, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin Schaden zu ersetzen und ihr Auskunft zu erteilen. Die Beklagte zu 1 hat in die Löschung der Marke M einzuwilligen.Die Klägerin macht zeichenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin ist eine...
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27.02.2016