Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg von Berlin hat mit seinem Urteil vom 08.06.2016 unter dem Az. 231 C 65/16 entschieden, dass eine Firma nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Mitarbeiter haftet, denen sie einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Wenn die Firma (bzw. der Inhaber als verantwortlicher Anschlussinhaber) darlegen kann, zum fraglichen Zeitpunkt den Anschluss gar nicht habe genutzt haben können, kann er damit die Vermutung der Täterschaft widerlegen. Eine Störerhaftung scheidet aus, weil es keine anhaltslosen Prüf- oder Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Personen gibt. Die Mitarbeiter sind grundsätzlich selbst für ihre Handlungen verantwortlich.Damit hat das AG Charlottenburg die Klage einer Tonträgergesellschaft abgewiesen. Diese hält die...
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19.08.2016