Das Amtsgericht (AG) in Köln hat sich mit seinem Urteil vom 08.08.2013 unter dem Aktenzeichen 137 C 568/12 zu der Frage des Lizenzentgeltanteils in einer anwaltlichen Rechnung für das Verfassen von AGB im Hinblick auf eine Veröffentlichungsbefugnis geäußert.
Geklagt hatte eine Verfasserin von AGB, welche von der Beklagten unerlaubt veröffentlicht worden sind.
Aus dem Sachverhalt erwächst der Klägerin ein Anspruch auf eine Zahlung i.H.v. 615,- €, auf die durch Aufrechnung rund 194 € anzurechnen waren. Dieser Anspruch leitet sich aus § 97 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) ab. Denn die von der Klägerin entworfenen AGB seien ein Schriftwerk gemäß dieser Regelung. Das Recht zur Veröffentlichung gem. § 19 a UrhG stehe mangels einer Lizenzvereinbarung der Beklagten nicht zu, sondern der Klägerin. Die Beklagte erlangte nur das einfache Nutzungsrecht, das ausschließliche Nutzungsrecht ging nicht auf sie über.
Nach der Schätzung des AG nach den §§ 495 und 287 Abs. 1 der ZPO, hätte ein anstelle der Klägerin vernünftiger Lizenzgeber mit einem ebensolchen Lizenznehmer ein Lizenzentgelt in Höhe von 615,- € vereinbart. Dies ergebe sich aus den von Seiten der Klägerin präsentierten Rechnungen, denen zufolge sie nach der Verfassung der AGB pro Monat durchschnittlich 102,- € geltend machte, für 12 Monate also rund 1230- €.
Doch das Entgelt stand nicht nur für die Übertragung der Nutzungsrechte. Auch aktualisierte die Klägerin die AGB und trug ein Haftungsrisiko, was eine nicht zu unterschätzende Leistung darstelle, so das Gericht. Doch es liege auch auf der Hand, dass eine Lizenzgebühr enthalten sein müsse. Denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin diese Rechte kostenlos hätte übertragen sollen. Ohne Veröffentlichungsrechte wären die AGB für die Beklagte auch ohne Nutzen gewesen. Der Schätzung des Gerichts zufolge ist das Nutzungsrecht daher in dem Jahresentgelt zu 50 % enthalten. Auszugehen sei von einem Entgelt für mehr als 3 Monate, da die Beklagte offensichtlich eine längere Nutzung geplant hatte - sie musste durch Gerichtsentscheid schließlich von der weiteren Nutzung abgehalten werden. Bei den berechneten Kosten der Klägerin handele es sich um einen Werklohn. Möglich sei zwar, dass hierin auch eine Lizenzgebühr enthalten sei, dagegen spreche aber, dass eine monatliche Zahlung vereinbart war.
Lizenzentgelte hingen nämlich vom Nutzungszeitraum ab, daher liege es näher, dass solche in zeitabhängig vereinbarten Entgelten enthalten sind, als dass sie einen Teil eines Einmalbetrages ausmachten.
Einen Verletzerzuschlag hat das Gericht nicht zuzuerkannt.
Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 08.08.2013, Aktenzeichen 137 C 568/12