Das Oberlandesgericht Koblenz entschied auf Unterlassung in einem Fall, in dem ein Warenhaus in einem Prospekt mit der angeblichen Cellulite-Vorbeugung von Fitness-Sandalen geworben hatte. In der Produktbeschreibung des Schuhherstellers war diese Eigenschaft, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, herausgestellt worden. Durch den nicht belegbaren Erfolg beim Kampf gegen die Cellulite sah das Gericht die irreführende Wirkung der Werbung gegeben und gab der Klage auf Unterlassung, die ein Verbraucherverband gestellt hatte, vollumfänglich Recht. Das Warenhaus darf nicht länger mit der angeblich gesundheitsfördernden Wirkung der Schuhe werben.
Urteil des OLG Koblenz vom 10.01.2013
9 U 922/12
Magazindienst 2013, 215