Auch wenn der Hype um Las Vegas einen anderen Eindruck erweckt, so verlassen "Spieler" Kasinos in der Regel mit weniger Geld, als vor ihrem Besuch hatten. Damit spielaffine Bürger neben ihren schon vorhandenen Spieltrieb nicht noch mehr "verlockt" werden, erließ der Gesetzgeber die "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit" (kurz: SpielV). So ist es nach § 9 SpielV Spielstätten verboten, durch Zuwendungen in Form von Gutscheinen ihre Kunden zu mehr Geldeinsätzen zu bewegen, als diese schon gesetzt haben. In einem Rechtsstreit, den das Landgericht Wuppertal zu entscheiden hatte, ging es um eben diese Reglung.
Das Verbot, für Kasinos zu werben
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, mahnte die Betreiberin eines Cafés ab, die gleichzeitig auch Komplementärin einer Firma ist, die ein - an das besagte Café angrenzende - Kasino betreibt. In einer Anzeige in der "Wuppertaler Rundschau" vom 10. März 2013 warb die Beklagte sowohl für das Café als auch für das Kasino. In der Anzeige integriert war ein Gutschein, der - so die Aussage der Beklagten - sich auf das Café bezog. Nach Ansicht der Klägerin aber sei dies nicht so eindeutig, wie von der Beklagten behauptet. Vielmehr sähe die Anzeige so aus, als ob sich der Gutschein auf das Kasino bezöge, was nach § 9 SpielV verboten ist. Die Beklagte unterzeichnete zwar eine - modifizierte - Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die von der Klägerin geforderte Aufwandsentschädigung in Höhe von 219,35 Euro zu zahlen, wogegen die Klägerin nun klagte.
Abgrenzung beider Werbeinhalte nicht klar genug
Das Landgericht Wuppertal folgte der Ansicht der Klägerin und befand die Werbung der Beklagten für einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot für Kasinos. Die Behauptung der Beklagten, die Werbung sei nicht ordnungswidrig im Sinne der SpielV, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beklagte führte aus, dass der Gutschein sich für jedermann erkennbar auf das angeschlossene Café bezog und nicht auf das Kasino. Die Richter sahen das aber anders; so eindeutig sei die Unterscheidung nicht. "Bei der Anzeige handelt es sich nämlich nicht um zwei getrennte Werbemaßnahmen des Kasinos und des Cafés. Zwar gibt es in der oben Hälfte der Anzeige einen Querstrich". Dieser sei aber nicht klar durchzogen, sondern gestrichelt, was bei dem eiligen Leser den Eindruck erweckt, der Querstrich sei nicht zum Zwecke der Unterscheidung, sondern diene dem Zweck, den Gutschein abzutrennen.
Glück braucht man für ein Kasino - nicht für ein Café
Ferner erwecke die Aussage in der Werbung "Versuchen Sie Ihr Glück bei uns" einen anderen Eindruck, als von der Beklagten vor Gericht behauptet. Denn sein Glück versucht man in ein Kasino und nicht in einem Café: "In welchem Zusammenhang ein Verzehrgutschein für ein Café mit der Herausforderung von Glück stehen soll", sei nicht nachvollziehbar. So ist wird der durchschnittliche Leser den Gutschein auf das Kasino beziehen, was einen Verstoß gegen den § 9 SpielV darstellt. Der Klägerin steht somit ein Anspruch aus §§ 12 I Satz 2, 8, 3 I, 4 Nr. 11 UWG zu.
LG Wuppertal, Urteil vom 29.1.13, Az. 11 O 86/12