Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in der Werbeaktion einer Apotheke, Gutscheine bei der Abgabe rezeptpflichtiger und preisgebundener Arzneien zu verteilen, einen Verstoß gegen Arzneimittelpreisrecht und das Wettbewerbsrecht gesehen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15).Eine Apotheke hatte ihren Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen und preisgebundenen Medikamenten Gutscheine für bis zu zwei Brötchen einer nahegelegenen Bäckerei gewährt. Daraufhin hatte ein Apothekerverband auf Unterlassung geklagt und vor dem Landgericht Darmstadt Recht bekommen. Die Begründung der Darmstädter Richter ergab sich aus den Vorschriften zur Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel (§ 78 II 2, 3 III AMG, § 3 AMPreisV). Danach ist es nicht erlaubt, den Kunden beim...
Artikel
23.05.2015