Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
11.01.2017

Guthabenkarten kein zumutbares und gängiges Zahlungsmittel

Durch sein Urteil vom 18.11.2016 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass sogenannte Guthabenkarten kein zumutbares und gängiges Zahlungsmittel darstellen und es somit einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellt, wenn diese Guthabenkarten in einem Online-Shop als einziges kostenloses Zahlungsmittel angeboten werden.  Mit diesem Urteil orientiert sich das LG Hamburg an weiteren Urteilen zu einem kostenlosen und gängigen Zahlungsmittel bei Online-Shops, die durch andere Gerichte bereits ergangen sind. Alle diese Urteile dienen der Ausgestaltung der EU-Verbraucherrichtlinien für Online-Shop Betreiber gemäß § 312 a Abs. 4 BGB. Nach dieser EU-Richtlinie sind Online-Händler und Online-Shop-Betreiber gesetzlich verpflichtet, mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel...