Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.08.14 unter dem Az. 38 O 70/14 entschieden, dass in einer Artikelübersicht eines Internetshops für Hygieneartikel die Grundpreisangaben nicht zwingend erforderlich seien, wenn keine einzelnen Preise genannt sind. Im vorliegenden Fall sei in der Übersicht nur die Angabe “T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen” und “Preis von: EUR 1,60″ enthalten. Der Preis sei nicht bestimmten Artikeln zugeordnet. Wenn für einzelne Artikel kein Preis angegeben sei, müsse auch keine Grundpreisangabe vorhanden sein. Der Kläger ist ein Verein, der sich für die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Online-Selbstständigen einsetzt.Er mahnt gewerbliche Anbieter wegen...
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27.09.2014