Das Landgericht Lübeck entschied am 13.06.2018, dass ein Arzt eine schlechte Google-Bewertung löschen lassen könne, wenn diese ohne Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und ohne Begründung erfolge. Google hafte als mittelbare Störerin, wenn sie der Aufforderung zur Löschung nicht nachkomme.Ist eine grundlose schlechte Bewertung bei Google zu löschen?Der Kläger war niedergelassener Kieferorthopäde; die Beklagte der Suchmaschinenbetreiber Google, welcher u.a. die Dienste „Google Maps“ und „Google+“ betreibt. Per „Google+“ können sich Nutzer registrieren lassen und ein Profil erstellen. Über ein derartiges Profil werden dann nähere Informationen wie Öffnungszeiten, Fotos oder Kontaktdaten veröffentlicht. Die hinterlegten Angaben werden per Symbol auf Google Maps...
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23.10.2018