Mit Urteil vom 10.09.2019 entschied das Landgericht Köln, dass eine Person, die grob fahrlässig gegen die vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Nutzers bei der Verwendung des SMS-TAN Verfahrens verstößt, keinen Erstattungsanspruch gegen die Bank wegen unberechtigter Abbuchungen durch Dritte geltend machen kann.Unberechtigte ÜberweisungenDer Kläger führt bei der Beklagten ein Girokonto, von dem ohne Berechtigung am 07.01.2019 ein Betrag von 9.850,00 €, am 08.01.2019 weitere 9.350,00 € und am 09.01.2019 erneut 9.350,00 € auf ein Konto einer türkischen Bank überwiesen werden. Bereits seit 2002 nutzt der Kläger im sogenannten SMS-TAN Verfahren das Onlinebanking der Beklagten. Hierbei eröffnet der Benutzer durch Eingabe eines nur ihm bekannten Benutzernamens...
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23.06.2020