Das internationale Olympische Komitee (IOK) und innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland das Nationale Olympische Komitee (NOK) besitzt alle Verwertungsrechte an den Olympischen Spielen. Neben dem bekannten Logo der 5 Ringe ist auch die Bezeichnung der Sportveranstaltung markenrechtlich geschützt. Wie zuletzt bei den Olympischen Spielen 2012 in London klar wurde, sind die Inhaber der Rechte fest entschlossen, etwaige Verletzungen dieser Rechte in keiner Weise hinzunehmen.
Wenn jedoch keine Gefahr besteht, dass Verwechslungen auftreten können, dürfen die Verwertungsrechte eingeschränkt werden. Das Landgericht Kiel (15 O 158/11) erlaubte deshalb Werbung mit den Begriffen „Olympische Preise“ oder „Olympia-Rabatt“, da hier keine Verwechslung mit den Olympischen Spielen oder der gleichnamigen Bewegung zu befürchten steht.
Eine hiervon abweichende Meinung vertrat jedoch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, das den Olympischen Sportbund e.V., der in der Rechtsnachfolge des deutschen NOK steht, in seiner Auffassung bezüglich der Verwertungsrechte bestärkte. Ein Optiker hatte nicht nur mit den Begriffen „Olympia-Rabatt“ und „Olympia-Preise“ geworben, sondern diese gleichzeitig mit anderen Aussagen aus dem Sport zusammengebracht. „Ganz klar auf Siegerkurs“ stellt demnach eine zu enge Verbindung zu den Olympischen Spielen und dem positiven Image der Spiele her und darf deshalb in dieser Form nicht verwendet werden. Derartige Werbekampagnen verstoßen somit gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG).
Urteil des OLG Schleswig vom 26.06.2013
6 U 31/12
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