Die Beklagte ist Inhaberin einer Kette von Lebensmittelgeschäften. Sie bewarb im Frühjahr 2011 eine Sonderaktion betreffend Getränkekisten mit zwölf 1-Liter-Flaschen. Die Kunden konnten sich nach eigener Wahl eine Getränkekiste zu zwölf Flaschen mit verschiedenen Marken zusammenstellen. Mit dem Kauf eines Getränkekastens erhielten sie zwei Flaschen gratis. Der Grundpreis pro Liter gab die Beklagte mit “0,57“ an, jedoch auf der Grundlage von 14 Flaschen anstatt der üblichen 12 Flaschen pro Getränkekasten. Die Beklagte hatte die zwei Liter der beiden Gratis-Flaschen mit in den Grundpreis eingerechnet. Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die in der Werbeaktion einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht. Außerdem sieht sie in der Preisangabe...
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12.05.2014