Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
28.04.2013

Gratis-Aufkleber für Briefkästen - Keine Werbung

In unseren Briefkästen finden wir nicht nur die Tageszeitung und manch wichtige oder auch profane Korrespondenz. Vielmehr lassen sich darin ebenso Werbeblätter, Prospekte und ähnliche Angebote erkennen. Nicht jeder Empfänger liest sie, nicht jeder will sie haben. Mit einem kleinen Aufkleber auf dem Briefkasten kann darum gebeten werden, den Einwurf hier nicht vorzunehmen. Die Absender solcher Blätter dürfen mit einem Sticker hingegen nicht dafür werben, dass Konkurrenzunternehmen hier nichts einwerfen sollen.

Kleiner Aufkleber – große Folgen

Im vorliegenden Fall hatte eine regionale Zeitung, die kostenlos Geschichten aus der Umgebung verbreitete und darin auch Werbung veröffentlichte, an einige Haushalte einen Aufkleber versandt. Auf diesem befand sich der Spruch: “Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen”. Eine legitime Forderung schien sich dahinter zu verbergen, der viele Eigentümer eines Haushaltes auch nachkamen. Sie klebten den Sticker auf ihre Briefkästen und sahen sich in der Folgezeit von den lästigen Einwürfen befreit. Nicht jedoch von den Blättern, die aus dem gleichen Hause wie der Aufkleber selbst stammten.

Nur die eigenen Produkte erwünscht

Neben der Forderung befand sich auf dem Aufkleber nämlich das Logo der Zeitung selbst. Der Sinn dahinter wird schnell deutlich: Eigene Blätter sollten sehr wohl verteilt werden dürfen, jene der Konkurrenz hingegen nicht. Darin sah eine Klägerin jedoch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da hier offenbar gezielt versucht wurde, missliebige Rivalen aus dem Weg zu räumen. Die Haushalte sollten schließlich nur die Blätter – und somit deren Werbeangebote – empfangen, die von der regionalen Zeitung stammten. Gegen dieses Vorgehen wurde die Klage eingereicht.

In erster Instanz unterlegen

Zunächst begehrte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht in Mainz folgte der Sichtweise allerdings nicht und wies den Antrag zurück. In den Gründen dazu führte es aus, dass die Verwendung der besagten Aufkleber dem Verbraucher selbst überlassen sei. Eine gezielte Einflussnahme auf die Angebote der Konkurrenz wäre daher nicht erkennbar. Dazu bedürfte es vielmehr solcher Maßnahmen, die darauf abzielten, grundsätzlich die Zeitungen und Annoncen der Rivalen zu behindern und deren allgemeinen Zugang zum Endverbraucher zu erschweren. Das sei hier aber nicht einschlägig. 

Die Aufkleber verstoßen gegen das Recht

Zu einer anderen Auffassung kam dagegen das in der zweiten Instanz angerufene Oberlandesgericht in Koblenz. Die Forderung, keine Werbung einzuwerfen, sei in der Verbindung mit dem Logo der einen Zeitung sehr wohl ein wettbewerbswidriger Schritt. Dieser ziele darauf ab, die eigenen Blätter an alle Haushalte zu verteilen, auf deren Briefkästen der Sticker klebt – den Zugang solcher Zeitungen aber zu verhindern, die davon ausgeschlossen sind. Der eigene Vorteil sollte auf diese Weise gesichert werden, während es der Konkurrenz gegenüber darum ging, für Nachteile zu sorgen. Das sei nicht rechtmäßig.

Eine unlautere Maßnahme

In Übereinstimmung zur Entscheidung des LG Mainz erkannte das OLG Koblenz, dass es darüber hinaus sehr wohl dem Inhaber eines Haushaltes freigestellt sei, den Aufkleber zu verwenden oder darauf zu verzichten. Er selbst äußere damit, welche Blätter er empfangen möchte. Dennoch sei das Vorgehen der Lokalzeitung, die die Sticker verteilte, an sich bereits eine unlautere Praxis und als solche eben nicht zulässig. Eine weitere Verteilung der Aufkleber könnte somit eine Abmahnung nach sich ziehen.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2013, Az. 9 U 982/12