Für Verbraucher muss die Höhe der Versandkosten bei Anzeigenwerbung via Google Shopping und anderen Wegen des Fernabsatzes auf den ersten Blick erkennbar sein. Werbung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist rechtswidrig. In diesem Sinne untersagte es das Landgericht (LG) Hamburg mit Beschluss einer einstweiligen Verfügung vom 05. Juni 2014 einem Anbieter von Sonnenschirmen und anderen Sonnenschutzprodukten, weiterhin für seine Artikel ohne Hinweis auf die Höhe der Versandkosten zu werben. Die Einrede des Antragsgegners, dass die Höhe der Versandkosten per Mausbewegung über die Abbildung des angebotenen Produkts sichtbar würden, konnte das Gericht nicht umstimmen. Für das LG war der Umstand maßgebend, dass der Mouseover-Effekt jeweils nur bei der Bewegung über die...
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24.08.2014