Das Landgericht (LG) Krefeld hat in seinem Beschluss vom 15.11.2012 unter dem Aktenzeichen 12 O 111/12 entschieden, dass ein Suchergebnis bei "Google" nicht unbedingt darauf schließen lässt, dass der Gefundene unlauter im Internet geworben hat.
Der Antragsteller beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, der Antragsgegner möge zur Unterlassung einer Werbung verpflichtet werden, mit der dieser für Personenbeförderungsdienstleistungen wirbt. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000,00 € beantragt, ersatzweise Ordnungshaft.
Der Antragsteller, ein Taxiunternehmerverband, trägt vor, die Antragsgegnerin habe auf einer Internetseite für sich geworben und sei über Suchmaschinen auffindbar. Dies halte er für wettbewerbswidrig, da die Antragsgegnerin keine Genehmigung zum Führen von Taxen habe. Daher habe er sie abgemahnt. Die beigefügte Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht unterschrieben.
Der Antrag wurde vom Gericht abgelehnt. Es fehle sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.
Zum Verfügungsgrund äußerte die Kammer, es sei nicht ersichtlich, wann die streitgegenständliche Internetrecherche vorgenommen worden sei. Daher könne auch nicht festgestellt werden, ob der Antragssteller nicht mit der Abmahnung zu lange gewartet hat. In einer vorgeblich dringlichen Sache sei zudem ungewöhnlich, dass der Antrag auf den 6.11. datiert sei, der Eingang beim Gericht jedoch erst am 13.11. erfolgte.
Zum Verfügungsanspruch habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin mit dem Begriff Taxi für sich geworben hat. Daher stehe ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gar nicht fest.
Weiterhin führte das Gericht aus: Suchmaschinen stellen automatisch Verknüpfungen her, die auf bestimmte Seiten im Internet verweisen. Das geschieht nicht nur mit Begriffen, die der werbende Nutzer selbst eingetragen hat, sondern anhand vielfältigster Algorithmen. Die Löschung eingegebener Begriffe ist kaum möglich.
Daher ist allein der Fund des Begriffs "Taxi C" für die Antragsgegnerin, wenn sie dabei mit Namen und Anschrift in der Ergebnisliste der Suchmaschine erscheint, unschädlich, denn daraus folgt nicht, dass sie wettbewerbswidrig für sich geworben hat.
Zudem spricht nichts für die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe unter ihre Adresse das Wort "Taxiunternehmen" gesetzt. Der eingereichte Sreenshot lässt lediglich einen Link mit Namen und Anschrift nebst Telefonnummer erkennen mit dem Zusatz "plus.google.com - Google+Seite". Ein Klick auf diesen Link ergibt eine Fehlermeldung.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
LG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, AZ: 12 O 111/12.
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06.02.2013