Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. August 2014 entschieden, dass Unternehmen auch über ihre im Impressum angegebene E-Mail-Adresse stets erreichbar sein müssen. In dem konkreten Fall hatte der Weltkonzern "Google" E-Mail-Anfragen mit einer generierten Antwort zurückgewiesen, indem der Verbraucher mit einer Mitteilung vorlieb nehmen musste, dass derzeit aufgrund der hohen Nachfrage keine weiteren Anfragen gelesen werden würden. Darin erkannten die Berliner Richter einen Rechtsverstoß gegen das Telemediengesetz.Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei dem Kläger handelt es sich um eine Einrichtung, die Verbraucherinteressen schützt, bei der Beklagten um die Internetsuchmaschine Google, die neben der Suchfunktion auch andere Dienste und Produkte gegenüber...
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26.09.2014