Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 07.06.2017, dass es Google zu unterlassen habe, bereits gelöschte Suchergebnisse per Verlinkung auf die Datenbank lumendatabase.org zugänglich zu machen. Damit verletze Google das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens, da Internetnutzer weiterhin mittelbar von den gelöschten Suchergebnissen Kenntnis erlangen können.Auch mittelbare Verlinkung auf falsche Informationen rechtsverletzend?Antragstellerin war die Anbieterin eines Immobilienfonds, gegen die vor einigen Jahren wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt wurde. In einem einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München erwirkte sie gegen den Suchmaschinenanbieter Google die Löschung von bestimmten Suchergebnissen. In denen wurde fälschlicherweise...
Artikel
30.07.2018