Werbetreibende haften für einen Markenverstoß ihrer AdWords-Anzeige, selbst wenn der inkriminierte Textbestandteil von Google stammt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15) hervor. Allerdings haftet der Inserent in diesem Fall nicht als Täter, sondern als Störer und erst, wenn er nach einem Hinweis nichts unternimmt.Der SachverhaltDie Beklagten betreiben eine Felgenreparaturwerkstatt. Sie schalteten auf Google AdWords Werbung. Zu diesem Zweck definierten sie verschiedene Keywords, die die Anzeige triggern sollten. Sie wählten die Option "weitgehend passend", die das Inserat auch bei einer Suche nach verwandten Begriffen anzeigt. In der Folge erschien die Annonce bei der Suche nach "Wheel Clean Tec", der Firma...
Artikel
27.05.2017