Ein Markeninhaber muss der Werbung mit seiner Marke durch einen Wettbewerber zustimmen. Zu diesem Entschluss sind die Richter des Bundesgerichtshofes gekommen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging das Unternehmen Rolex gegen einen Gebrauchtwarenhändler im Internet vor, der seine Waren, darunter auch Rolex-Uhren, durch Google-AdWords-Anzeigen bewarb. Soweit keine Markenrechte verletzt werden, darf der Markeninhaber, in diesem Rechtsstreit Rolex, die Tätigkeit des Wettbewerbers nicht verhindern. In diesem Fall lag bereits Markenerschöpfung vor. Der Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG) besagt, dass der Inhaber eines gewerblichen Markenschutzrechtes nicht berechtigt ist, Dritten die Nutzung der betreffenden Marke für Waren zu untersagen, die zuvor durch ihn oder Dritte mit seiner...
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30.04.2015