Die gewerbliche Nutzung von Fotografien öffentlicher Werke, beispielsweisen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Gebäuden, ist grundsätzlich erlaubt. Dies umfasst insbesondere auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Wiedergabe der Fotos in der Öffentlichkeit für gewerbliche Zwecke. Eine Nutzung ist jedoch insoweit unzulässig, wenn die Fotografie auf einen dreidimensionalen Träger aufgebracht wird und dadurch eine neue künstlerische Verbindung entsteht. Hierdurch kommt es zu einem neuen einheitlichen Werk. Das bloße Aufbringen auf einem Trägermedium ist jedoch weiterhin zulässig.TatbestandDer Kläger ist der Künstler des Gemäldes „Hommage an die jungen Generationen“, welches aus 16 Kopfbildern besteht und sich an einem verbliebenen Mauerabschnitt der Berliner...
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11.05.2017