Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 15.07.2014 unter dem Az. I-15 U 43/14 entschieden, dass sich aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht automatisch ergibt, dass auch die daraus resultierenden Verträge wettbewerbswidrig sind. Die Geltendmachung der Ansprüche aus solchen Verträgen sei wettbewerbswidrig, wenn der Vertrag durch Täuschung zustande kam und unter Aufrechterhaltung der Täuschung fortgesetzt werde. Zulässig sei es aber, Forderungen aus dem Vertrag zu beanspruchen, wenn der Vertragspartner die Forderungen nicht mehr unter dem Eindruck der Irreführung erfüllt.Damit hat das OLG Düsseldorf einen Unterlassungsanspruch abgewiesen.Geklagt hatte ein Verband, der sich mit der Förderung gewerblicher Interessen beschäftigt. Die Beklagte zu...
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17.06.2015