Das LG Hagen entschied mit Urteil vom 26.10.2017, Az. 21 O 90/17, dass die Werbung für ein flüssiges Displayschutz-Produkt mit der Aussage „Hält bis zu 12 Monate“ im Kontext mit dem Schriftzug „100 % bruch- und kratzsicher“ irreführend sei und einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Werbung im Internet: „Hält bis zu zwölf Monate“Ein eingetragener Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen hatte ein Versandhandelsunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und anschließend den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das abgemahnte Unternehmen vertrieb in seinem Online-Shop u. a. einen flüssigen Displayschutz für Smartphone- und Tablet-Bildschirme, der auf das Display aufgetragen...
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06.12.2017