Mit Urteil vom 16.10.2013 hat der Bundesgerichtshof die Frage entschieden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Verkäufer einem Käufer die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung, also des Rechts, bei mangelhafter Lieferung einer Ware die Reparatur bzw. den Ersatz dieser vom Verkäufer zu verlangen, zu verweigern. Dabei kam der BGH zu dem Schluss, dass der Verkäufer sich auch erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch auf dessen Unverhältnismäßigkeit berufen kann (Einrede gemäß § 439 Abs. 3 BGB).
Im konkret verhandelten Fall ging es darum, dass der Kläger (Käufer) mit dem Beklagten (Verkäufer) einen Leasingvertrag über einen Neuwagen abschloss. Aufgrund verschiedener Mängel machte der Kläger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin einen...
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03.11.2013