Das Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg hat sich mit seinem Urteil vom 29.04.2014 unter dem Az. 6 U 201/12 zu der Frage geäußert, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu klassifizieren. Rechtsmissbräuchlich sei es nicht, Beteiligte einer Firmengruppe einzeln abzumahnen.Geklagt hatte ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen gegen eine Verbundgruppe, die aus über 100 als GmbH betriebenen Einzelhandelsfirmen besteht. Begehrt wird die Unterlassung einer gemeinschaftlichen Werbung und Ersatz von Abmahnkosten.Die Beklagten haben mit einem Werbeprospekt für eine Waschmaschine geworben und haben dabei ein Testurteil der Stiftung Warentest wiedergegeben. Die Fundstellenangabe wurde dazu nur in einer minimalen Schriftgröße...
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13.09.2014