Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 15.01.2015 unter dem Az. 6 U 67/11 entschieden, dass die Hersteller von Babynahrung nicht länger gesundheitsbezogene Angaben wie “Praebiotik” oder “Probiotik” verwenden dürfen. Für ein Weiterverwendungsrecht müssten diese Angaben bereits vor dem 01.01.05 für Lebensmittel angewendet worden sein. Das sei nicht der Fall.Damit wies das OLG Frankfurt am Main die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main zurück.Die Parteien sind Hersteller von Babynahrung. Die Beklagte vertrieb ihre Produkte unter dem Titel “Praebiotik® + Probiotik®” mit der präbiotischen Komponente Calactooligosaccharide und der probiotischen Komponente Lactobacillus fermentum hereditum. Auf der Verpackung...
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04.03.2015