In dieser Entscheidung hatte sich das Landgericht in Düsseldorf mit der Bewertung der Werbeaussagen der Beklagten im Rahmen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu beschäftigen.Die Beklagte vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel, welches sie im Rahmen sog. Dauerwerbesendungen im Fernsehen beworben hatte. In diesen Werbungen wurde das Produkt im Stile eines Dialoges gepriesen und der Eindruck vermittelt, das Mittel würde den Stoffwechsel gesundheitsfördernd beeinflussen.Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, reichte bei dem Landgericht Klage mit dem Antrag ein, der Beklagten die weitere Werbung für dieses Produkt zu untersagen, da die Darstellung als gesundheitsförderndes Mittel wissenschaftlich nicht nachweisbar sei und...
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09.02.2015