Bundesrichter stufen die Andeutungen eines Zusammenhangs zwischen Babynahrung und Gesundheit als „gesundheitsheitsbezogene Angaben“ in Sinne der EU-Gesundheitsbehauptungen-Verordnung ein.
Als dritte Instanz hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2014 über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit von bestimmten Angaben in Bezug auf die Babynahrungs-Produktreihe “Praebiotik® + Probiotik® “ ging. Von zentraler Bedeutung bei diesem bereits 2011 in Frankfurt/Main vor dem Landgericht (LG) beziehungsweise 2012 vor dem dortigen Oberlandesgericht (OLG) verhandelten Rechtsstreit war die Frage der Anwendbarkeit Anwendbarkeit einer üblicherweise als „Health-Claim-Verordnung“ („Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“) bezeichneten EU-Verordnung. In dieser Ende...
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18.03.2014